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Dies ist eine freie Übersetzung der englischen Version der Vertragsbedingungen und Konditionen. Diese Beförderungsbedingungen legen die Bestimmungen fest, die die Rechtsbeziehung, Verantwortlichkeiten und Haftung zwischen dem Reisenden und dem Beförderer regeln und für die PARTEIEN VERBINDLICH sind. Der Reisende hat mit einem Veranstalter einen Beförderungsvertrag abgeschlossen, und die vorliegenden Bedingungen wurden mit Vertragsabschluss zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Bestandteil des Vertrages. Diese Beförderungsbedingungen gelten ebenfalls, wenn das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt wird, ungeachtet dessen, ob ein Beförderungsvertrag besteht und ob eine Beförderung stattfindet. Sie müssen die Beförderungsbedingungen sorgfältig lesen, denn sie enthalten Ihre Rechte, Pflichten und Beschränkungen in Bezug auf das Erheben von Forderungen gegen den Beförderer, dessen Bedienstete und/ oder Vermittler. Die Haftung des Beförderers ist auf die in Absatz 23 festgelegten Bestimmungen begrenzt. 1. AUSLEGUNG UND DEFINITIONEN „BEFÖRDERUNGSVERTRAG” bezeichnet den Beförderungsvertrag, den der Reisende mit dem Veranstalter abgeschlossen hat, dessen Bedingungen durch die Buchungsbedingungen nachgewiesen werden, deren Bestandteil diese Bestimmungen sind. „GEPÄCK” bezeichnet Reisegepäck, Frachtstücke, Koffer, Gepäckstücke oder andere persönliche Gegenstände, die einem Reisenden gehören oder von solch einem befördert werden, einschließlich Bordgepäck, Handgepäck und Gegenstände, die von den Personen des Reisenden mitgeführt oder befördert oder beim Zahlmeister zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt wurden. „SCHIFF” bezeichnet das in dem entsprechenden Beförderungsvertrag namentlich aufgeführte Schiff bzw. jegliches Ersatzschiff, das der Beförderer besitzt, chartert, betreibt oder befehligt. „LANDAUSFLUG” bezeichnet jeglichen von dem Veranstalter zum Verlauf angebotenen Ausflug, für den ungeachtet dessen, ob er vor Beginn der Kreuzfahrt oder an Bord des Schiffes gebucht wurde, eine separate Gebühr zu zahlen ist. 2. NICHTÜBERTRAGBARKEIT UND NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNG („Der Beförderer”) verpflichtet sich, die in dem Ticket namentlich aufgeführte Person („der Reisende”) auf der bestimmten Reise („die Reise”) auf dem namentlich aufgeführten Schiff oder einem Ersatzschiff zu befördern. Der Reisende erklärt sich einverstanden, an sämtliche seiner Bestimmungen, Bedingungen und Einschränkungen gebunden zu sein. Sämtliche vorherigen mündlichen und/ oder schriftlichen Vereinbarungen werden durch diese Bedingungen außer Kraft gesetzt. Diese Beförderungsbedingungen können nicht ohne schriftliche und unterzeichnete Zustimmung des Beförderers bzw. seines befugten Vertreters geändert werden. Der von dem Veranstalter ausgestellte Beförderungsvertrag gilt für den bzw. die Reisenden, auf den bzw. die er ausgestellt wird, nur für den aufgeführten Termin und das aufgeführte Schiff bzw. jegliches Ersatzschiff und ist nicht übertragbar. 3. DEFINIERTE PARTEIEN Sämtliche Hinweise auf einen „REISENDEN“ in der Einzahl umfassen auch die Mehrzahl. Der Reisende umfasst den Erwerber des Beförderungsvertrages sowie jegliche Person oder Personen, die auf dem entsprechenden Reiseticket namentlich aufgeführt ist bzw. sind, einschließlich minderjähriger Personen. „BEFÖRDERER” bezeichnet den Eigner und/ oder Charterer, ungeachtet dessen, ob es sich um Bareboatcharterer/ Demisecharterer, Zeitcharterer, Subcharterer handelt oder nicht, oder Betreiber des Schiffes, soweit jeder von ihnen als Beförderer oder ausführender Beförderer tätig ist. Der Begriff „der Beförderer” umfasst CI Cruises International S.A., ihre Vermittler, Bediensteten, das Transportschiff („das Kreuzfahrtschiff"), dessen Eigner, Charterer, Betreiber, jeglichen Tender oder sonstige dem Reisenden von dem Beförderer bereitgestellten Transportmittel. „KAPITÄN“ bezeichnet den Kapitän oder eine zu einem bestimmten Zeitpunkt für das Beförderungsschiff verantwortliche Person, die das Kreuzfahrtschiff kommandiert. „VERANSTALTER” ist die Partei, mit der der Reisende einen Vertrag über die Kreuzfahrt und/ oder Pauschalreise gemäß der Definition der Richtlinie des Rates 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen abgeschlossen hat, welcher die Kreuzfahrt an Bord des Schiffes oder anderweitiges umfasst. „MINDERJÄHRIGER” bezeichnet ein Kind unter 18 Jahren. 4. BELEGUNG VON SCHLAFKOJEN UND KABINEN Ein Reisender hat nicht das Recht auf eine Einzelbelegung einer Kabine mit zwei (2) oder mehr Schlafkojen, sofern er nicht einen Zuschlag für eine Einzelbelegung gezahlt hat. Der Beförderer behält sich das Recht vor, den Reisenden von einer Kabine in eine andere zu verlegen und könnte dementsprechend den Fahrpreis anpassen. Der Kapitän oder der Beförderer könnte, wenn es zu irgendeiner Zeit ratsam oder notwendig werden sollte, einen Reisenden von einer Schlafkoje in eine andere verlegen. 5. VERSORGUNG BEI EINER VERSPÄTUNG ODER LÄNGEREM AUFENTHALT 5.1 Reisende, die nach der Ankunft des Schiffes in seinem Zielhafen und nachdem alle Reisenden zum Verlassen des Schiffes aufgefordert wurden, an Bord bleiben, werden von dem Beförderer für jede Nacht, die sie an Bord bleiben, zur Zahlung für ihre Versorgung mit den üblichen Sätzen in aufgefordert. 6. VORZEITIGE BEENDIGUNG DER KREUZFAHRT 6.1 Zu jedem Zeitpunkt vor oder nach Beginn der Reise und ungeachtet dessen, ob das Schiff vom Kurs abgewichen oder über den Bestimmungshafen hinausgefahren ist, kann der Beförderer den Reisenden durch schriftliche Mitteilung oder durch Anzeige in der Presse oder sonstiges angemessene Mittel die Kreuzfahrt beenden, wenn die Durchführung bzw. Weiterführung durch Gründe, die außerhalb der Kontrolle des Beförderers liegen, behindert oder verhindert wird oder wenn der Kapitän oder der Beförderer der Auffassung ist, dass solch eine Beendigung für die Führung und/ oder Sicherheit des Schiffes notwendig ist. 6.2 Wird die Reise auf diese Art und Weise beendet, haftet der Beförderer gegenüber dem Reisenden nicht, welcher gegenüber dem Veranstalter allein einen Rechtsbehelf gemäß der Richtlinie des Rates 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 oder ähnlicher Gesetzgebung und/ oder dem Beförderungsvertrag besitzt. 7. ABWEICHUNGEN VON DER REISEROUTE, STORNIERUNGEN UND VERSPÄTUNGEN 7.1 Der Betrieb des Kreuzfahrtschiffes hängt von Witterungsbedingungen, maschinentechnischen Fragen, Schiffsverkehr, staatlichen Eingriffen, Pflicht zur Unterstützung anderer in Notlage befindlicher Schiffe, Verfügbarkeit von Schiffskojen und sonstigen Faktoren ab, die außerhalb der Kontrolle des Beförderers liegen könnten. 7.2 Der Beförderer garantiert nicht, dass das Kreuzfahrtschiff jeden beworbenen Hafen anlaufen bzw. eine bestimmte Route oder Zeitplanung einhalten wird. Der Kapitän und der Beförderer haben das uneingeschränkte Recht, Zeitpläne, Häfen, Reiserouten und Kurse, mit denen geworben wurde, ohne Benachrichtigung zu ändern bzw. andere Schiffe als Ersatz einzusetzen. Wird ein für die Einschiffung geplanter Hafen ersetzt, muss der Beförderer eine Beförderung zu dem Ersatzhafen festlegen und organisieren, ohne dass dem Reisenden zusätzliche Kosten dafür entstehen. 7.3 Der Beförderer hat vor dem Beginn der Reise das Recht, die Reise aus jeglichem Grund ohne vorherige Benachrichtigung zu stornieren, wenn er der Ansicht ist, dass das für die Sicherheit des Schiffes oder die an Bord befindlichen Personen notwendig ist. 7.4 Dem Beförderer oder dem Kapitän steht es frei, jegliche Anordnungen oder Richtlinien bezüglich Abfahrt, Ankunft, Reiserouten, Anlaufhäfen, Zwischenaufenthalten, Umladung, Löschen oder Bestimmungsort, die von einer Regierung oder einer ihrer Abteilungen oder einer Person, die mit der Befugnis einer Regierung oder einer ihrer Abteilungen handelt bzw. zu handeln vorgibt oder durch eine Kriegsrisikoversicherungsgesellschaft, deren Versicherungsschutz im Kriegsfall von einer Regierung gewährleistet wird, der auf das Schiff zutreffen könnte, erteilt wird, zu befolgen. Nichts, was auf der Grundlage solcher Anordnungen oder Anweisungen getan bzw. nicht getan wurde, ist als Abweichung vom Gesetz anzusehen. 7.5 Daten und/ oder Zeiten, die in Fahrplänen oder anderweitig angegeben sind, die von dem Veranstalter und/ oder dem Beförderer ausgegeben werden könnten, stellen nur Richtwerte dar und können von dem Beförderer jederzeit und in solch einem Umfang geändert werden, wie es im Interesse der Reise als Ganzes für notwendig erachtet wird. 7.6 Wird das Schiff durch eine irgendeine Ursache an seiner Fahrt oder der Einhaltung des üblichen Kurses behindert bzw. dieses verhindert, ist der Beförderer berechtigt, die Reisenden entweder mit einem ähnlichen Schiff oder mit Zustimmung der Reisenden mit einem anderen an den Bestimmungsort der Reisenden unterwegs befindlichen Beförderungsmittel zu befördern. 8. ZUSATZKOSTEN 8.1 Der Reisende zahlt die Kosten für angefallene Waren und Dienstleistungen oder dem Beförderer in seinem Namen entstandene Kosten vor dem Ende der Reise in voller Höhe in einer Währung, die zum Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs an Bord allgemein in Gebrauch ist. 8.2 Alkoholische Getränke, Cocktails, Erfrischungsgetränke, Mineralwasser und jegliche medizinischen Unkosten, Leistungen und Produkte unabhängiger Vertragspartner, Landausflüge bzw. Gebühren, Abgaben oder Steuern, die von einer Regierungsbehörde auferlegt werden, sind Zusatzkosten. 9. REISEUNTERLAGEN 9.1 Der Reisende ist verantwortlich für die Einhaltung und Befolgung sämtlicher die Reise betreffenden staatlichen Vorschriften, Gesetze oder Verordnungen sämtlicher im Verlauf der Reise des Kreuzfahrtschiffes angelaufenen Häfen. Alle Reisenden müssen bei der Kontrolle des Tickets und des Vertrages einen gültigen Pass und Visa, Ein- oder Ausreisegenehmigungen, die in einem Hafen der Reiseroute des Kreuzfahrtschiffes verlangt werden, vorweisen. 9.2 Der Reisende bzw. wenn es sich um eine minderjährige Person handelt, deren Eltern oder eine Erziehungsberechtigte haftet gegenüber dem Beförderer für jegliche Geldbußen und Strafen, die dem Schiff oder Beförderer wegen des Versäumnisses des Reisenden, vor Ort geltende Gesetze oder Verordnungen einschließlich Vorschriften in Bezug auf Einwanderung, Zoll oder Verbrauchssteuern einzuhalten, auferlegt werden. 9.3 Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Einzelheiten solcher Unterlagen zu prüfen und zu erfassen. Der Beförderer macht keine Zusicherung und übernimmt keine Gewährleistung in Bezug auf die Richtigkeit jeglicher geprüfter Unterlagen. Reisenden wird dringend empfohlen, sämtliche gesetzlichen Anforderungen für die Reise ins Ausland und in die verschiedenen Häfen zu prüfen, um den Visums-, Einwanderungs-, Zoll- und Gesundheitsanforderungen zu entsprechen. 10. SICHERHEIT 10.1 Der Reisende muss selbst mindestens zwei (2) Stunden vor der geplanten Abfahrt anwesend sein, um jegliche vor dem Einsteigen durchzuführenden Verfahren und Sicherheitskontrollen zu absolvieren. 10.2 Der Reisende stimmt zu, dass Vermittler des Beförderers aus Sicherheitsgründen den Reisenden, dessen Gepäck sowie jegliches mitgeführte Eigentum durchsuchen könnten. 10.3 Der Beförderer hat das Recht, jegliche mitgeführten oder in einem Gepäckstück enthaltenen Gegenstände, die der Beförderer nach seinem Ermessen für gefährlich ansieht oder die ein Risiko oder Schwierigkeit für die Sicherheit des Kreuzfahrtschiffes oder an Bord befindlicher Personen darstellen, zu konfiszieren. 10.4 Reisenden ist es untersagt, Gegenstände, die als Waffe, gebraucht werden könnten, Sprengstoffe, illegale oder gefährliche Waren an Bord zu bringen. 10.5 Der Beförderer behält sich jederzeit das Recht vor, Kabinen, Schiffskojen oder sonstige Teile des Kreuzfahrtschiffes aus Sicherheitsgründen zu durchsuchen. 11. GESUNDHEIT UND REISEFÄHIGKEIT 11.1 Der Reisende gewährleistet, dass er seereisefähig ist und dass sein Verhalten bzw. sein Zustand die Sicherheit des Kreuzfahrtschiffes nicht beeinträchtigen oder eine Belästigung für die anderen Reisenden darstellen wird. 11.2 Ein Reisender, der sich in einem Zustand befindet, der seine Reisefähigkeit beeinträchtigen könnte, muss vor dem Ablegen ein ärztliches Attest vorweisen. 11.3 Sollte es Beförderer, Kapitän oder Arzt des Kreuzfahrtschiffes scheinen, dass ein Reisender aus irgendeinem Grund nicht reisefähig ist, wahrscheinlich Gesundheit oder Sicherheit gefährdet oder wahrscheinlich keine Erlaubnis zum Landgang in einem Hafen erhalten wird oder wahrscheinlich den Beförderer für Unterhalt, Betreuung und Rückführung des Reisenden haftbar machen würde, dann hat der Beförderer bzw. der Kapitän das Recht, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: (i) das Einschiffen des Reisenden an einem Hafen zu verweigern; (ii) den Reisenden an einem Hafen auszuschiffen; (iii) den Reisenden in eine andere Schiffskoje oder Kabine zu verlegen; (iv) ihn, wenn es der Arzt des Kreuzfahrtschiffes für ratsam halten sollte, im Schiffshospital unterzubringen bzw. festzuhalten oder den Reisenden auf Kosten des Reisenden in einem Hafen in eine Krankenstation zu bringen; (v) erste Hilfe zu leisten und Medikamente, Medizin oder sonstige Substanzen zu verabreichen oder den Reisenden in einem Hafen in ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung einzuliefern und/ oder festzuhalten, vorausgesetzt, dass der Schiffsarzt und/ oder der Kapitän solch einen Schritt für notwendig erachtet. 11.4 Wird das Einschiffen eines Reisenden auf Grund von Gesundheitszustand oder Reisefähigkeit verweigert, dann haftet der Beförderer nicht für dem Reisenden dadurch entstehende Verluste oder Aufwendungen und der Reisende hat kein Anrecht auf eine Entschädigung von Seiten des Beförderers. 11.5 Das Schiff verfügt über eine begrenzte Anzahl an behindertengerechten Kabinen. Nicht alle Bereiche oder Einrichtungen des Schiffes sind für Behinderte zugänglich bzw. zum Zugang für behinderte Personen geeignet. 11.6 Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Beförderung einer Person, die es versäumt hat, solche Behinderungen mitzuteilen, oder die nach Auffassung des Beförderers oder des Kapitäns nicht reisefähig ist, bzw. jede Person, deren Zustand eine Gefahr für sie selbst oder andere Personen an Bord darstellen könnte, zu verweigern. 11.7 Reisende, die betreut werden müssen und/oder besondere Bedürfnisse haben oder spezielle Ausrüstungen oder Ausstattungen benötigen, müssen den Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung darüber in Kenntnis setzen. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, eine Betreuung bereitzustellen oder besondere Bedürfnisse zu erfüllen, sofern der Beförderer dem nicht schriftlich zugestimmt hat. 11.8 Reisende in einem Rollstuhl müssen ihre eigenen Rollstühle in Standardgröße mitbringen und von einem Reisebegleiter begleitet werden, der fähig und in der Lage ist, ihn zu betreuen. Die schiffseigenen Rollstühle stehen nur den Einsatz im Notfall zur Verfügung. 11.9 Ein Reisender, der einschifft, oder einem anderen Reisender, für den er verantwortlich ist, einzuschiffen erlaubt, wenn er selber oder solch ein anderer Reisender unter einer Erkrankung, Krankheit, Verletzung oder einem körperlichen oder geistigen Gebrechen leidet oder seines Wissens einer Infektion oder ansteckenden Krankheit ausgesetzt war oder aus einem anderen Grund wahrscheinlich die Gesundheit, Sicherheit oder angemessenen Komfort anderer Personen an Bord beeinträchtigt oder ihm aus einem anderen Grund die Erlaubnis, an seinem Bestimmungsort an Land zu gehen, verweigert wird, haftet für jegliche Schäden oder Aufwendungen, die dem Beförderer oder dem Kapitän direkt oder indirekt in Folge von Erkrankung, Krankheit, Verletzung, Gebrechen, Ansteckungsrisikos oder Verweigerung der Erlaubnis, an Land zu gehen, entstanden ist, es sei denn, dass Erkrankung, Krankheit, Verletzung, Gebrechen, Ansteckungsrisiko dem Beförderer oder dem Kapitän vor dem Einschiffen schriftlich mitgeteilt wurde und eine schriftliche Zustimmung des Beförderers oder des Kapitäns in Bezug auf solch eine Einschiffung eingeholt wurde. 11.10 Schwangere Frauen sollten sich unabhängig von ihrem Schwangerschaftsstadium vor der Reise ärztlich beraten lassen. 11.11 Das Unternehmen und/oder der Beförderer haben auf keinem der Schiffe entsprechende medizinische Einrichtungen für Entbindungen. Das Unternehmen kann Buchungen von oder für Frauen, die am Ende der Reise in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus sein werden, nicht annehmen oder diese Frauen nicht befördern. 11.12 Das Unternehmen behält sich ausdrücklich das Recht vor, jeder Frau das Recht an Bord zu gehen zu verweigern, die in einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium zu sein scheint. Für eine solche Verweigerung kann das Unternehmen in keiner Art haftbar gemacht werden. 11.13 Reisende, die am Ende der Kreuzfahrt in der 23. Schwangerschaftswoche oder darunter sind, müssen sich von einem Arzt ihre Fähigkeit zur Reise an Bord des Schiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Route bestätigen lassen. 11.14 Falls eine Reisende zum Zeitpunkt der Buchung einer Reise nicht sicher wusste oder nicht wissen konnte, dass sie schwanger war, wird das Unternehmen für jede Stornierung den gesamten bereits bezahlten Preis rückerstatten, sofern die Stornierung frühestmöglich erfolgt und ein ärztliches Attest vorgewiesen werden kann. 12. VERHALTEN DES REISENDEN 12.1 Die Gesundheit aller an Bord befindlichen Personen und die Sicherheit des Schiffes sind von oberster Bedeutung. Reisende müssen sämtliche Vorschriften und Mitteilungen bezüglich der Sicherheit des Schiffes, seiner Besatzung und Reisenden, der Terminaleinrichtungen und Einwanderungsanforderungen einhalten und befolgen. 12.2 Reisende müssen sich jederzeit in solch einer Art und Weise verhalten, dass die Sicherheit und Privatsphäre anderer an Bord befindlicher Personen respektiert wird. 12.3 Reisende müssen jeglicher angemessenen Aufforderung durch ein Besatzungsmitglied, den Kapitän oder seine Offiziere Folge leisten. 12.4 Alle Reisenden müssen sich beim Spaziergang auf den Außendecks um ihre eigene Sicherheit sorgen. Reisende und Kinder dürfen weder über die Decks noch andere Teile des Schiffes rennen. 12.5 Das Gepäck der Reisenden darf zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt stehen gelassen werden. Unbeaufsichtigtes Gepäck muss beseitigt und/ oder vernichtet werden. 12.6 Der Reisende darf keine entflammbaren oder gefährlichen Waren oder Gegenstände oder dem Betäubungsmittelgesetz unterliegende oder verbotene Substanzen an Bord des Schiffes bringen. Bei einer Verletzung dieser Bedingungen und Vorschriften haftet der Reisende gegenüber dem Beförderer grundsätzlich für jegliche Verletzungen, Verluste, Schäden oder Aufwendungen und/ oder in Bezug auf die Entschädigung des Beförderers für jegliche sich aus solch einer Verletzung ergebende Forderung, Geldstrafe. Der Reisende könnte auch für die gesetzlich festgelegten Geldbußen und/ oder Strafen haftbar gemacht werden. 12.7 Der Reisende haftet auf jeden Fall für jegliche Verletzungen, Verluste, Schäden, die durch einen Verstoß hervorgerufen werden, und muss den Beförderer gegen jegliche diesbezügliche Forderung schadlos halten. 13. TIERE/ HAUSTIERE 13.1 Tiere und/ oder Haustiere sind an Bord des Schiffes ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Beförderers unter keinen Umständen erlaubt. Jegliche solchen von dem Reisenden an Bord gebrachten Tiere oder Haustiere werden in Gewahrsam genommen, und es werden Vorkehrungen für getroffen, das Tier am nächsten Anlaufhafen auf alleinige Kosten des Reisenden an Land zu bringen. 13.2 Solange der Beförderer und/ oder dessen Bedienstete und/ oder Vermittler solch eine Versorgung des Haustieres oder Tieres in angemessenem Maße übernehmen, haftet weder der Kapitän noch der Beförderer gegenüber dem Reisender für einen Verlust oder eine Verletzung, während es sich im Besitz/ in Gewahrsam des Beförderers befindet. 14. ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 14.1 Alkoholische Getränke einschließlich Wein, Branntwein, Bier oder sonstige Spirituosen stehen an Bord des Schiffes zu festen Preisen zum Kauf bereit. Reisenden ist es nicht gestattet, solche alkoholischen Getränke zum Verzehr während der Reise, weder in ihren eigenen Kabinen noch an anderen Orten, an Bord zu bringen zu bringen. 14.2 Der Beförderer und/ oder seine Bediensteten und/ oder Vermittler können von Reisenden an Bord gebrachten Alkohol konfiszieren. 14.3 Der Beförderer und/ oder seine Bediensteten und/ oder Vermittler könnten es ablehnen, einem Reisenden Alkohol zu servieren, wenn der Reisende nach deren vernünftiger Auffassung wahrscheinlich eine Gefahr und/ oder Belästigung für sich selbst, andere Reisende und/ oder das Schiff darstellen wird. 15. MINDERJÄHRIGE 15.1 Der Beförderer gestattet die unbegleitete Beförderung von Minderjährigen nicht. Eine Einschiffung von Minderjährigen wird nicht gestattet, sofern sie nicht durch einen Elternteil oder einen Erziehungsberechtigten begleitet werden. Erwachsene Reisende, die mit einem Minderjährigen reisen, sind in vollem Umfang für das Verhalten und Benehmen dieses Minderjährigen verantwortlich. Minderjährige dürfen keine alkoholischen Getränke bestellen oder zu sich nehmen oder sich am Glücksspiel beteiligen. Wird während der Reise ein in den USA befindlicher Hafen angelaufen, gelten die gleichen Bedingungen für Reisende unter 21 Jahren. 15.2 An Bord befindliche Minderjährige müssen jederzeit durch einen Elternteil oder einen Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden und dürfen an Aktivitäten an Bord oder Landausflügen teilnehmen, sofern ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter anwesend ist. Kinder können nicht an Bord bleiben, wenn ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten an Land gehen. 15.3 Die erwachsenen Reisenden haften gegenüber dem Beförderer und müssen diesen gegen Verluste, Schäden oder Verspätungen, die der Beförderer auf Grund einer Handlung des minderjährigen Reisenden oder einer Unterlassung des Reisenden erlitten hat, schadlos halten. 15.4 Minderjährige Reisende unterliegen sämtlichen in diesen Beförderungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen.
16. MEDIZINISCHE LEISTUNGEN DURCH UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER 16.1 Medizinische Leistungen stehen dem Reisenden an Bord des Kreuzfahrtschiffes zur Verfügung. Der Arzt und das medizinische Personal des Kreuzfahrtschiffes sind unabhängige Vertragspartner und berechtigt, Reisenden die Kosten für einen Hospitalaufenthalt, für bereitgestellte medizinische Leistungen und Medikamente in Rechnung zu stellen. Der Arzt und das medizinische Personal des Kreuzfahrtschiffes unterstehen in Bezug auf die Behandlung von Reisenden nicht dem Kommando des Kapitäns, und der Beförderer ist in keiner Weise für angebotene bzw. nicht angebotene medizinische Leistungen oder Medikamente haftbar. 16.2 Die medizinischen Einrichtungen an Bord und in den verschiedenen Anlaufhäfen könnten unter Umständen eingeschränkt sein. Der Beförderer haftet in keiner Weise für das Verweisen von Reisenden an medizinische Leistungen an Land oder für die an Land verabreichten tatsächlichen medizinischen Leistungen. Für den Fall, dass eine medizinische Versorgung irgendeiner Art oder ein Krankentransport zu Land, Wasser oder in der Luft erforderlich sein sollte und bereitgestellt bzw. von dem Beförderer oder dem Kapitän oder dem Arzt angeordnet wird, haftet der betroffene Reisende für die vollen, dem Beförderer dafür entstandenen Aufwendungen und Kosten, und er muss den Beförderer nach erster Aufforderung für jegliche dem Beförderer, seinen Bediensteten oder Vermittlern entstandenen Kosten entschädigen. Reisende, die im Verlauf der Reise wegen Krankheit oder aus einem anderen Grund eine besondere oder getrennte Unterbringung bzw. eine besondere oder zusätzliche Betreuung benötigen, erhalten eine dementsprechende Abrechnung. 17. MEDIZINISCHE BEHANDLUNG 17.1 Der Reisende ist verpflichtet und verantwortlich, sich während der Kreuzfahrt in medizinische Behandlung des an Bord des Schiffes befindlichen qualifizierten Arztes zu begeben, wenn dieses erforderlich sein sollte. 17.2 Der Arzt des Kreuzfahrtschiffes ist kein Facharzt und das medizinische Zentrum des Schiffes muss nicht nach den gleichen Standards wie ein an Land befindliches Krankenhaus ausgestattet sein und ist es auch nicht. Das Schiff führt in Übereinstimmung mit den Vorschriften seines Flaggenstaates medizinisches Bedarfsmaterial und Ausrüstungen mit. Weder der Beförderer noch der Arzt haften gegenüber dem Reisender, einen bestimmten Gesundheitszustand aus diesem Grunde nicht behandeln zu können. 17.3 Für den Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls könnten Reisende von dem Beförderer und/ oder dem Kapitän unter Umständen zur medizinischen Betreuung an Land gebracht werden. Der Beförderer macht keinerlei Zusicherungen bezüglich der Qualität der medizinischen Behandlung in einem Anlaufhafen bzw. an dem Ort, an den der Reisende gebracht wird. 17.4 Reisenden wird geraten sicherzustellen, dass ihre Versicherung eine medizinische Versorgung abdeckt. 17.5 Der Beförderer übernimmt keinerlei Verantwortung in Bezug auf die an Land bereitgestellten medizinischen Einrichtungen. 17.6 Medizinische Einrichtungen Standards sind von Hafen zu Hafen unterschiedlich und es werden keine Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf solche Standards vorgenommen. 18. ANDERE UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER Das Kreuzfahrtschiff nimmt an Bord Leistungsanbieter mit, die als unabhängige Vertragspartner tätig sind. Deren Dienstleistungen und Produkte werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Beförderer ist nicht für deren Leistungen oder Produkte verantwortlich. Zu diesen Vertragspartnern können Friseure, Nagelpfleger, Masseure, Fotografen, Unterhalter, Fitnesstrainer, Ladenbesitzer und andere Leistungsanbieter. Die Einschränkungen, auf die in den Absätzen des Paragraphen 23 Bezug genommen wird, gelten für sämtliche unabhängigen Vertragspartner. 19. PAUSCHALREISEN UND LANDAUSFLÜSE In Pauschalreisen oder Landausflügen enthaltene Hotelunterbringungen sowie sämtliche Beförderungsleistungen (außer die mit dem Kreuzfahrtschiff des Beförderers) werden von unabhängigen Vertragspartnern betrieben, auch wenn sie von Vermittlern oder Veranstaltern an Bord des Kreuzfahrtschiffes verkauft werden. „Pauschal“ hat die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 1990 über Pauschalurlaub und Pauschalreisen (90/314/EWG). Der Beförderer ist in keiner Weise für Verhalten, Produkte oder Leistungen, die von solchen unabhängigen Vertragspartnern geboten werden, verantwortlich. 20. GEPÄCK UND PERSÖNLICHES EIGENTUM DER REISENDEN 20.1 Jedem Reisenden ist es gestattet, zwei (2) Koffer und zwei (2) Stück Handgepäck an Bord zu bringen. Der Reisende erklärt sich einverstanden, für jegliches Übergepäck den aktuellen Satz des Beförderers zu zahlen. 20.2 Gepäck und Eigentum des Reisenden sollen nur persönliche Sachen umfassen und jegliche gewerblichen Gegenstände unterliegen einer zusätzlichen Gebühr. 20.3 Der Beförderer haftet nicht für von dem Reisenden mitgeführte zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände. 20.4 Tiere oder Vögel sind an Bord nicht gestattet. Ausgenommen sind Behindertenbegleithunde, deren Mitnahme Reisenden mit Behinderungen genehmigt wurde, vorausgesetzt, dass der Beförderer beim Erwerb des Tickets seine gesonderte Zustimmung dazu gegeben hat. Der Reisende trägt für solche Hunde die volle Verantwortung. 20.5 Reisende mit eigenen Rollstühlen müssen bei der Buchung prüfen, dass passende Unterkünfte verfügbar sind, und zwischen dem Reisenden und der Gesellschaft wird ein diesbezüglicher schriftlicher Zusatz unterzeichnet und dem Ticket und dem Vertrag beigefügt. Der Reisende erklärt sich einverstanden und veranlasst, dass ein weiterer Reisender ihn während der Reise Hilfe leistet. 20.6 Sämtliche Gepäckstücke müssen sicher verpackt und unverwechselbar gekennzeichnet sein. Der Beförderer haftet nicht für Verluste, Schäden oder Verzögerungen bei der Ausgabe von Gepäck, wenn das Gepäck nicht ausreichend gekennzeichnet ist. 20.7 Das Beförderer haftet nicht für Verluste oder Schäden an dem Gepäck oder dem Eigentum des Reisenden, während sich dieses in Gewahrsam oder unter der Kontrolle von Schauerleuten oder anderen unabhängigen küstenseitigen Vertragspartnern befindet. 20.8 Sämtliche Gepäckstücke müssen bei Ankunft des Kreuzfahrtschiffes am Endhafen zurückgefordert werden oder sie werden auf Risiko und Kosten des Reisenden eingelagert. 20.9 Der Reisende ist nicht verpflichtet, für Gepäck oder persönliche Vermögenswerte oder Eigentum Havarie-Grosse-Beiträge zu leisten oder zu erhalten. 20.10 Der Beförderer besitzt als Ausgleich für jegliche nicht beglichenen Geldbeträge oder andere Geldbeträge, die dem Beförderer oder seinen Bediensteten, Vermittlern oder Vertretern durch den Reisenden geschuldet werden könnten, in Bezug auf jegliches Gepäck oder sonstiges einem Reisender gehörenden Eigentum ein Pfandrecht und ein Recht, dieses ohne den Reisenden darüber zu benachrichtigen, auf dem Wege einer Versteigerung oder anderweitig zu veräußern. 21. HAFTUNG DER REISENDEN FÜR SCHÄDEN Der Reisende haftet für jeglichen Schaden an dem Schiff und/ oder seinen Einrichtungsgegenständen oder Ausstattungen oder jeglichem sonstigen Eigentum des Beförderers, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Reisenden oder einer Person, für die der Reisende verantwortlich ist, darunter unter anderem mit dem Reisenden reisende Kinder unter 18 Jahren, entstanden ist und muss den Beförderer dafür entschädigen. 22. HÖHERE GEWALT & EREIGNISSE AUSSERHALB DER KONTROLLE DES BEFÖRDERERS Das Beförderer haftet nicht für Verluste, Verletzungen, Schäden oder das Unvermögen, die Reise durchzuführen, welche sich aus Umständen höherer Gewalt ergeben wie unter anderem: Krieg, tatsächliche oder angedrohte Terroranschläge, Brand, Naturkatastrophen, Naturereignisse, Streiks von Arbeitskräften, Konkurs, Leistungsstörung von Subunternehmern oder jegliche sonstigen außerhalb der Kontrolle des Beförderers liegende Ereignisse oder Ereignisse, die ungewöhnlich und/ oder unvorhersehbar sind. 23. HAFTUNG Die Haftung des Beförderers (sofern eine solche besteht) für Schäden, die wegen des Todes oder Personenschadens eines Reisenden oder wegen Verlusten oder Schäden an dem Gepäck erlitten wurden, unterliegt den folgenden Einschränkungen und muss in Übereinstimmung mit Folgendem bestimmt werden: 23.1 Es gilt das Übereinkommen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, beschlossen am 13. Dezember 1974 in Athen, sowie das dazugehörige Protokoll von 1976 (das „Übereinkommen von Athen”). Die Bestimmungen des Übereinkommens von Athen werden hiermit ausdrücklich in die Beförderungsbedingungen aufgenommen. Eine Kopie des Übereinkommens von Athen ist auf Anfrage erhältlich. Sie können eine Kopie aus dem Internet unter www.imo.org herunterladen. (i) Der Beförderer hat ein Anrecht auf sämtliche durch das Übereinkommen von Athen bereitgestellten Einschränkungen, Rechte und Immunitäten einschließlich der vollständigen Abzugsfranchise auf der Grundlage von Artikel 8 (4) des Übereinkommens von Athen. (ii) Die Haftung des Beförderers für Tod, Personenschaden oder Erkrankung des Reisenden beläuft sich höchstens auf die in dem Protokoll von 1976 zum Übereinkommen von Athen vorgesehenen und festgelegten 46.666 Sonderziehungsrechte („SDR“). (iii) Die Haftung des Beförderers für Verluste und Schäden an dem Gepäck oder sonstigem Eigentum des Reisenden beläuft sich auf höchstens 833 SDR je Reisenden. Es wird vereinbart, dass solch eine Haftung des Beförderers einer Abzugsfranchise von 13 SDR je Reisenden unterliegt, wobei solch eine Summe von dem Verlust oder Schaden an dem Gepäck oder sonstigem Eigentum abgezogen wird. Dem Reisenden ist bekannt, dass der Umrechnungssatz von SDR täglichen Schwankungen unterliegt und bei einer Bank in Erfahrung gebracht werden kann (IV). Wird eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen durch das Übereinkommen von Athen null und nichtig, beschränkt sich solch eine Ungültigkeit nur auf die besondere Klausel und nicht auf die gesamten Beförderungsbedingungen. 23.2 Die Haftung des Beförderers für Tod und/ oder Personenschaden ist begrenzt und überschreitet unter keinen Umständen die auf der Grundlage des Übereinkommens von Athen festgelegten Haftungsgrenzen. 23.3 Der Beförderer haftet gemäß Artikel 3 des Übereinkommens nur in dem Fall für Tod und/ oder Personenschaden und/ oder Verlust oder Beschädigung von Gepäck, wenn sich der Beförderer und/ oder dessen Bedienstete oder Vermittler eines „Fehlers bzw. einer Fahrlässigkeit” schuldig gemacht haben. Die Haftungsgrenzen gemäß den Bedingungen des Übereinkommens gelten für die Bediensteten und/ oder Vermittler und/ oder unabhängigen Vertragspartner in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens. Jegliche von dem Beförderer zahlbaren Entschädigungen verringern sich um den Anteil einer mitwirkenden Fahrlässigkeit des Reisenden, welche in Artikel 6 des Übereinkommens von Athen vorgesehen ist. 23.4 Auf der Grundlage des Übereinkommens von Athen wird davon ausgegangen, dass der Beförderer einem Reisenden sein Gepäck ausgehändigt hat, wenn der Reisende nicht innerhalb der folgenden Zeiträume eine schriftliche Meldung erstattet hat: (i) im Fall eines äußerlich erkennbaren Schadens vor oder zum Zeitpunkt des Ausschiffens oder der Aushändigung (ii) im Fall eines nicht äußerlich erkennbaren Schadens oder eines Gepäckverlusts innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Ausschiffen bzw. der Aushändigung bzw. dem Tag, an dem solch eine Aushändigung hätte erfolgen sollen. 23.5 Handelt es sich bei dem auf der Grundlage dieser Beförderungsbedingungen durchgeführten Transport nicht um einen „internationalen Transport” gemäß Artikel 2 des Übereinkommens von Athen, oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt, dann gelten die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens von Athen für diesen Vertrag und sind entsprechend als deren Bestandteil anzusehen. 23.6 Der Beförderer haftet nicht für Verluste oder Schäden an Wertsachen wie Geld, begebbaren Wertpapieren, Gegenständen aus Edelmetall, Juwelen, Kunstgegenständen, Kameras, Computern, elektronischen Ausrüstungen oder anderen Wertsachen, sofern sie nicht bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt werden und zum Zeitpunkt der Hinterlegung ausdrücklich und schriftlich eine höhere Haftungsgrenze vereinbart und von dem Reisenden eine Zusatzgebühr für den Schutz des deklarierten Warenwerts gezahlt wird. (ii) Die Zusatzgebühren betragen: 1 % des deklarierten Warenwerts für eine Reise 1 bis 7 Tage; 2 % des deklarierten Warenwerts für eine Reise 8 bis 21 Tage; 3 % des deklarierten Warenwerts für eine Reise 22 Tage und darüber. Ist der Wert eines Gepäckstücks oder einer Sache falsch angegeben, beträgt die Haftung des Beförderers für Verlust oder Schaden an der Sache höchstens 100 USD. (iii) Der Beförderer und der Reisende vereinbaren, im Zusammenhang mit einer Forderung irgendeiner Art von dem anderen keine Sicherheit zu verlangen. Der Reisende verzichtet auf das Recht, das Kreuzfahrtschiff aufzubringen oder einen anderen Vermögenswert, der dem Beförderer gehört, von diesem gechartert oder betrieben wird, festzuhalten. Wird das Kreuzfahrtschiff aufgebracht oder festgehalten, dann haben das Schiff und der Beförderer das Recht auf jegliche hier verfügbare Einschränkung und sämtliche Einwendungen. 23.7 Zusätzlich zu den in den Beförderungsbedingungen vorgesehenen Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Haftung kommt der Beförderer in den vollen Genuss jeglicher geltenden Gesetze, die eine Haftungsbeschränkung und/ oder -befreiung vorsehen (darunter unter anderem eines Gesetzes und/ oder von Gesetzen der jeweiligen Flagge des Schiffes bzw. einer allgemeinen Einschränkung in Bezug auf von dem Beförderer erstattungsfähige Schäden). Keine in diesen Beförderungsbedingungen enthaltene Bestimmung beabsichtigt, jegliche gesetzlich vorgeschriebenen oder anderweitigen Einschränkungen oder Befreiungen oder Haftungen einzuschränken oder aufzuheben. Der Bedienstete und/ oder die Vermittler des Beförderers kommen in den vollen Genuss sämtlicher solcher die Haftungsbeschränkung betreffender Bestimmungen. 23.8 Unbeschadet der Bestimmungen der oben genannten Absätze 23.1 bis 23.7 haftet der Beförderer, wenn in einem Gerichtsstand, an dem die in diesen Beförderungsbedingungen enthaltenen gültigen Ausnahmen und Einschränkungen für rechtmäßig vollstreckbar gehalten werden, eine Forderung gegen den Beförderer geltend gemacht wird, nicht für Tod, Personenschaden, Krankheit, Beschädigung, Verspätung oder sonstige Verluste oder Beeinträchtigungen einer Person oder einer Sache, der bzw. die sich durch eine Ursache beliebiger Art ergibt, von der nicht nachgewiesen wurde, dass sie durch die eigene Fahrlässigkeit oder den Fehler des Beförderers hervorgerufen wurde. 24. SEELISCHE BELASTUNG Keine Entschädigung wird aus irgendeinem Grund von dem Beförderer an einen Reisenden wegen seelischer Belastung und/ oder seelischer Qualen gezahlt. Keine Entschädigung wird von dem Beförderer im Ergebnis einer psychologischen Schädigung irgendeiner Art gezahlt, es sei denn, dass sie im Ergebnis einer durch einen Unfall auf Grund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit des Beförderers verursachten Schädigung von Rechts wegen gegen den Beförderer geltend gemacht werden kann. 25. LANDAUSFLÜGE Die Beförderungsbedingungen einschließlich Haftungsbeschränkung gelten auch für Landausflüge, die in Form eines Ticketgutscheins oder Vouchers entweder vor dem Einschiffen oder vom Beförderer nach dem Einschiffen erworben wurden. 26. GELTENDES RECHT Für diese Beförderungsbedingungen soll das italienische Recht gelten. 27. GERICHTSSTAND 27.1 Sämtliche Klagen gegen den Beförderer müssen bei den Gerichten von Neapel, Italien, eingereicht werden und unterliegen deren ausschließlicher Rechtsprechung. 28. SCHADENANZEIGEN (A) Der Beförderer haftet nicht für einen sich aus einem Unfall ergebenden Schaden, den der Reisende nicht während seines Aufenthaltes an Bord dem Kapitän angezeigt hat. (B) Schadenanzeigen wegen Tod, Krankheit, seelischer Belastung oder Personenschaden sind innerhalb von sechs (6) Monaten (185 Tagen) nach dem Tag des Eintretens solch eines Todes, Personenschadens oder solch einer Krankheit mit den vollständigen Einzelheiten schriftlich bei dem Beförderer und dem Kreuzfahrtschiff anzuzeigen. Solch eine Anzeige ist per Einschreiben zu senden an: SCHADENSABTEILUNG, MSC Crociere VIA A. DEPRETIS 31-80133, NEAPEL, ITALIEN. (C) Schadenanzeigen wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder sonstigem Eigentum sind dem Beförderer vor bzw. bei Ausschiffung bzw., wenn diese nicht äußerlich erkennbar sein sollten, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Ausschiffungsdatum schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist per Einschreiben an die in der oben genannten Klausel 28 (B) angegebene Anschrift zu senden. 29. ZEITLICHE BESCHRÄNKUNGEN FÜR KLAGEERHEBUNGEN (A) Sämtliche gegen den Beförderer oder das Kreuzfahrtschiff wegen Tod, Krankheit, seelischer Belastung oder Personenschaden eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder sonstigem Eigentum erhobenen Klagen verjähren gemäß Artikel 16 des Übereinkommens von Athen zwei (2) Jahre nach dem Tag der Ausschiffung. Bei Klagen mit Beteiligung eines Reisenden unter 18 Jahren bzw. einer unzurechnungsfähigen Person wird der Zeitraum von dem Tag der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters berechnet. In solchen Fällen muss solch eine Bestellung innerhalb von drei (3) Tagen nach solch einem Personenschaden oder Tod erfolgen. (B) Sämtliche anderen Maßnahmen gegenüber dem Beförderer und dem Kreuzfahrtschiff einschließlich Verletzung oder Verstoß gegen den Vertrag ohne Todesfall oder Personenschaden verjähren sechs (6) Monate (185 Tage) nach dem Ausschiffen des Reisenden.
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