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BUCHUNGSBEDINGUNGEN FÜR DAS INTERNET

DAS SIND DIE FÜR IHRE KREUZFAHRT GELTENDEN UND FÜR SIE VERBINDLICHEN BUCHUNGSBEDINGUNGEN. WIR BITTEN SIE, DIESE AUFMERKSAM DURCHZULESEN.

Alle auf dieser Webseite enthaltenen Kreuzfahrten werden von MSC Crociere S.A., nachfolgend „Unternehmen“, zum Verkauf angeboten.

In den (unten definierten) Bedingungen werden die folgenden Ausdrücke die nachfolgend genannte Bedeutung haben:

Buchung“ umfasst die Schritte, welche die bzw. der Reisende (in der Folge der Einfachheit halber nur „der Reisende“ genannt) unternimmt, um in ein Reisevertragsverhältnis mit dem Unternehmen einzutreten.

Buchungsbedingungen“ bezeichnet diese Bedingungen und Informationen und sie sollten im Zusammenhang mit den Flug- und den weiteren, nützlichen Informationen verstanden werden, welche Bestandteil des Vertrages bilden.

Beförderer“ bezeichnet das Unternehmen, welches die Verpflichtung zur Beförderung des Reisenden übernommen hat oder die Beförderung des Reisenden durchführt, die gemäss den Angaben im Kreuzfahrtticket, Flugticket oder einem anderen für die Beförderung auf der Straße ausgestellten Ticket von einem Ort zum anderen erfolgt.

Es wird daher auf diesen Dokumenten als „Beförderer“ bezeichnet. Der Begriff Beförderer gilt auch für den Inhaber und/oder Mieter und/oder Betreiber und/oder deren Angestellte und/oder die Vertreter jedes Transportdienstleisters.

Beförderungsbedingungen“ steht für die Bedingungen, unter denen der Beförderer die Beförderung auf dem Luft-, Land- oder Seeweg gewährleistet.

Die Beförderungsbedingungen können auf die gesetzlichen Bestimmungen des Landes des Beförderers und/oder auf internationale Abkommen verweisen, welche die Haftung des Beförderers einschränken oder ausschliessen können. Kopien der Beförderungsbedingungen jedes Beförderers sind auf Anfrage des Reisenden erhältlich. Hier können Sie sich die Beförderungsbedingungen anschauen.

Reisevertrag“ steht für den Vertrag, der zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden über die jeweilige Kreuzfahrt oder das jeweilige Paketangebot abgeschlossen wird, welche/s durch die Ausstellung der vom Unternehmen oder seinem Sales Agent an den Reisenden geschickten Reisebestätigung/Rechnung bestätigt wird. Alle Buchungen unterliegen den Buchungsbedingungen.

Kreuzfahrt“ bezeichnet die Kreuzfahrt, so wie sie auf der relevanten Firmenwebseite oder in der jeweiligen Broschüre des Unternehmens oder anderen für oder im Namen des Unternehmens hergestellten Unterlagen beschrieben ist.

 „Unternehmen“ heisst MSC Crociere S.A., dessen registrierter Firmensitz 40, Avenue Eugène Pittard, CH-1206 Genf, Schweiz, ist und welches Kreuzfahrten und/oder Paketangebote organisiert und sie entweder direkt oder über einen Sales Agent verkauft oder zum Verkauf anbietet.

Reisende“ umfasst jede Person, die entweder in der/dem vom Unternehmen ausgestellten Reisebestätigung oder Rechnung oder Ticket namentlich aufgeführt ist. Minderjährige können nur in Begleitung von Erwachsenen (ab 18 Jahren) befördert werden.

Paketangebot“ steht für die Kreuzfahrt und den/die Flug/Flüge und/oder jegliche andere Unterbringungsvereinbarung vor und/oder nach der Kreuzfahrt. Es umfasst keine Landausflüge oder Pendelservices, die nicht Bestandteil des Pauschal-Paketpreises sind.

Sales Agent“ bezeichnet die Person, die Kreuzfahrten oder vom Unternehmen bzw. im Namen des Unternehmens zusammengestellte Paketangebote verkauft oder zum Verkauf anbietet.

Landausflug“ heisst jede Exkursion, jeder Ausflug und jede Aktivität an Land, die/der kein Bestandteil des Pauschalpreises der Kreuzfahrt ist und vom Unternehmen an Bord seiner Schiffe zum Verkauf angeboten wird.

Höhere Gewalt“ bezeichnet ein unvorhersehbares und nicht voraussagbares Ereignis, das ausserhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt, einschliesslich Naturereignisse (wie z.B. Brand, Überschwemmung, Erdbeben, Sturm, Orkan oder andere Naturkatastrophen), Krieg, Invasion, feindselige Handlungen, Kampfhandlungen (ungeachtet dessen, ob ein Krieg erklärt wurde), Bürgerkrieg, Aufruhr, Revolution, Aufstand oder Machtübernahme oder Beschlagnahme, terroristische Handlungen, Ausschreitungen, innere Unruhen, Arbeitskämpfe, Natur- und Nuklearkatastrophen, Brand, Epidemien, Krankheitsrisiken,Verstaatlichung, Regierungssanktion, Blockade, Embargo, Arbeitsstreitigkeiten, Streik, Sperre oder Unterbrechung oder Ausfall von Strom oder Telefon und jedes andere unvorhersehbare technische Problem mit der Beförderung, einschliesslich Änderungen durch Umplanung oder Stornierung oder Abwandlung von Flügen sowie durch geschlossene oder überfüllte Flughäfen oder Häfen.


1. BUCHUNG UND ANZAHLUNG

1.1 Zur Buchung muss der Reisende die erwähnten Schritte der Webseite beachten oder das Unternehmen resp. den vom Unternehmen autorisierten Agenten oder Vertreter kontaktieren.


1.2 Durch das Buchen einer Kreuzfahrt oder eines Paketangebots bestätigt und akzeptiert die Person, welche die Buchung tätigt, dass alle in der Anmeldung und Rechnung genannten Personen erklärt haben, dass sie die Buchungsbedingungen als verbindlich betrachten, und dass sie/er berechtigt ist, diese Buchungsbedingungen im Namen aller in der Anmeldung und Rechnung genannten Personen zu akzeptieren.


1.3 Zum Zeitpunkt der Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 25% des Gesamtpreises zu leisten.

1.4 Eine Buchung ist erst dann abgeschlossen und der Reisevertrag somit in Kraft getreten, wenn das Unternehmen die Anmeldung entgegennimmt, indem es dem Reisenden oder dem Sales Agent des Reisenden eine Reisebestätigung/Rechnung zusendet.

2. REISEVERTRAG

2.1 Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht und wird in Übereinstimmung mit demselben gehandhabt. Er unterliegt den Bestimmungen der unten aufgeführten internationalen Konventionen. Jegliche Anfechtung, Klage oder andere Streitsache, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben und die sich nicht anderweitig lösen lassen, unterliegen dem ausschliesslichen Gerichtsstand der Genfer Gerichte.

2.2 Die vollständige Bezahlung hat bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt zu erfolgen.

2.3 Sollte die Buchungsanfrage innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt erfolgen, muss zum Zeitpunkt der Buchung der volle Preis entrichtet werden.

2.4 Falls ein Reisender den Restbetrag nicht bis 30 Tage vor Reiseantritt entrichtet, hat das Unternehmen das Recht, die Buchung ohne vorherige Ankündigung zu stornieren und Stornierungsgebühren (gemäss nachfolgendem Punkt 9) zu erheben, unabhängig davon, ob die Kreuzfahrt wiederverkauft wurde oder nicht.

3. PREISE UND PREISGARANTIE

3.1 Am Preis des Reisevertrags wird während der 20 Tage vor Reiseantritt oder nachdem die Zahlung des vollen Preises beim Unternehmen eingegangen ist, keine Änderung

vorgenommen.

3.2 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, den Preis des Reisevertrags vor der unter 3.1 genannten Frist jederzeit in Anpassung an folgende Änderungen zu modifizieren:

a) Flugpreise;

b) Treibstoffkosten für das Schiff;

c) Abgaben, Taxen oder Gebühren für Dienstleistungen wie Einschiffungs- oder Ausschiffungskosten in Häfen oder Flughäfen.

Änderungen können nach oben oder nach unten erfolgen.

Gemäss Punkt a) entspricht jede Änderung des Paketpreises dem von der Fluggesellschaft zusätzlich berechneten Betrag. Gemäss Punkt b) entspricht jede Änderung des Paketpreises 0,33% des Kreuzfahrtpreises pro Dollar der Preiserhöhung für Treibstoff pro Barrel (NYMEX Index). Gemäss Punkt c) entspricht jede Änderung des Paketpreises dem vollen Betrag der Gebühren.

3.3 Wenn sich die Erhöhung auf über 10% des Gesamtpreises des Reisevertrags beläuft, ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und sich den Preis des Reisevertrags vollständig zurückerstatten zu lassen. Diese Rückerstattung gilt nicht für gezahlte Versicherungsprämien. Diese sind auf keinen Fall rückerstattungsfähig.

3.4 Um das Rücktrittsrecht geltend zu machen, muss der Reisende das Unternehmen schriftlich innerhalb von 10 Tagen ab dem Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung diesbezüglich in Kenntnis setzen.

4. VERSICHERUNG

4.1 Das Unternehmen empfiehlt jedem Reisenden eine Versicherung abzuschliessen, die ihn ab dem Datum der Buchungsbestätigung bis zum Ende der Kreuzfahrt ausreichend absichert, wie dies auf den Seiten 270 - 271 angegeben ist, oder eine gleichwertige Police.

5. PÄSSE UND VISA

5.1 Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig über die notwendigen Formalitäten. Sie sind selber für die Ausstellung oder Verlängerung der notwendigen Reisedokumente wie Pass und Visum verantwortlich. Sollte ein Reisedokument nicht erhältlich sein oder verspätet ausgestellt werden und müssen Sie die Reise absagen, gelangen die Annullierungsbestimmungen zur Anwendung. Überprüfen Sie vor der Abreise, ob Sie die notwendigen Dokumente bei sich tragen. MSC macht Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei einer allfälligen Einreiseverweigerung die Rückreisekosten zu übernehmen haben.

5.2 Die Reisenden müssen uneingeschränkt gültige Pässe oder Identitätskarten für die gesamte Dauer der Kreuzfahrt besitzen, deren Ablaufdatum mindestens 6 Monate nach dem Datum der Rückkehr von der Reise liegen muss. Bestimmte Länder verlangen einen maschinenlesbaren Pass mit digitalem Foto, besonders Russland und die USA. In einigen Ländern ist die Eintragung von Kindern im Pass der Eltern nicht ausreichend. Wir empfehlen daher für Kinder unter 16 Jahren einen eigenen Reisepass.

6. GESUNDHEIT UND REISEFÄHIGKEIT

6.1 Der Reisende sichert zu, dass er für die Reise auf See und in der Luft reisefähig ist und dass sein Verhalten oder seine körperliche Verfassung die Sicherheit oder den Komfort des Schiffs oder Flugzeugs und die anderen Reisenden nicht beeinträchtigen wird.

6.2 Das Unternehmen hat das Recht, vom Reisenden bzw. von Schwageren in jeden Stadiums die Vorlage einer ärztlichen Reisefähigkeitsbescheinigung zu verlangen und, wenn das Unternehmen und/oder der Beförderer nicht davon überzeugt ist, dass der Reisende sicher befördert werden kann, das an Bord Gehen zu verweigern.

6.3 Jeder Reisende mit Beschwerden, die unter Berücksichtigung der Reiseroute des Schiffs seine Reisefähigkeit beeinträchtigen könnten, muss vor der Buchung ein ärztliches Attest vorlegen.

6.4 Schwangere Frauen sollten sich unabhängig von ihrem Schwangerschaftsstadium vor der Reise ärztlich beraten lassen.

6.5 Das Unternehmen und/oder der Beförderer haben auf keinem der Schiffe entsprechende medizinische Einrichtungen für Entbindungen. Das Unternehmen kann Buchungen für Frauen, die am Ende der Reise in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus sein werden, nicht annehmen oder diese Frauen nicht befördern.

6.6 Das Unternehmen behält sich ausdrücklich das Recht vor, jeder Frau das Recht an Bord zu gehen zu verweigern, die in einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium zu sein scheint. Für eine solche Verweigerung kann das Unternehmen in keiner Art haftbar gemacht werden.

6.7 Reisende, die am Ende der Kreuzfahrt in der 23. Schwangerschaftswoche oder darunter sind, müssen sich von einem Arzt ihre Fähigkeit zur Reise an Bord des Schiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Route bestätigen lassen.

6.8 Falls eine Reisende zum Zeitpunkt der Buchung einer Reise nicht sicher wusste oder nicht wissen konnte, dass sie schwanger war, wird das Unternehmen für jede Stornierung den gesamten bereits bezahlten Preis rückerstatten, sofern die Stornierung unverzüglich, nachdem ein ärztliches Attest vorgewiesen werden kann.

6.9 Für die Sicherheit und den Komfort jedes gebrechlichen, kränklichen, bewegungseingeschränkten oder behinderten Reisenden ist es wichtig, dass der Reisende oder jede andere Person, die in seinem Namen die Buchung tätigt, oder zu deren Buchung der betreffende Reisende zum Zeitpunkt der Reservierung oder der Vorausbezahlung des Tickets gehört, bei der Buchung genaueste Angaben zu dessen speziellem Bedarf im Hinblick auf Unterbringung, Platzierung oder benötigte Assistenz oder die Notwendigkeit, medizinische Ausrüstungen mitzubringen, macht – vorausgesetzt, dass ein solcher Bedarf zum betreffenden Zeitpunkt bekannt ist –, um sicherzustellen, dass der Reisende sicher bzw. in praktikabler bzw. ihm gerecht werdender Weise befördert werden kann. Reisende, die eine behindertengerechte Kabine benötigen, müssen eine solche Kabine ausdrücklich buchen.

6.10 Reisende mit einer physischen oder psychischen Behinderung, die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung (einschliesslich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen) benötigen, müssen dem Unternehmen vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie mit an Bord bringen werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitteilen. Die Reisenden müssen des Weiteren von  einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.

6.11 Reisende, die an einen Rollstuhl gebunden sind, müssen ihren eigenen zusammenklappbaren Rollstuhl in Standardgrösse mitbringen und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.

6.12 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, einem Reisenden, der es versäumt hat, es von seiner Körperbehinderung oder seinem Bedarf an Hilfeleistung zu verständigen, und der nach Ansicht des Unternehmens bzw. des Beförderers nicht reisefähig ist oder der in einer körperlichen Verfassung ist, die eine Gefahr für ihn selbst und die Mitreisenden sein könnte, die Einschiffung zu untersagen.

6.13 Es kann vorkommen, dass kranke Reisende oder Reisende mit Rollstuhl oder bewegungseingeschränkte Reisende in Häfen, in denen die Schiffe nicht längsseits anlegen, nicht an Land gehen können. Eine Liste dieser Häfen ist gegen schriftliche Anfrage erhältlich.

6.14 Sollte der Beförderer, der Schiffskapitän oder der Schiffsarzt den Eindruck haben, der Reisende wäre aus irgendeinem Grund nicht reisefähig oder er könnte seine Sicherheit gefährden oder es könnte ihm in irgendeinem Hafen die Erlaubnis, an Land zu gehen verweigert werden, oder er können den Beförderer für seine Pflege, seine Unterstützung oder Rückführung haftbar machen, dann ist der Schiffskapitän jederzeit berechtigt, dem Reisenden in jeglichem Hafen das Recht zur Einschiffung zu verweigern oder die Ausschiffung des Reisenden in jedem Hafen zu veranlassen oder den Reisenden in eine andere Koje oder Kabine zu verlegen. Der Schiffsarzt hat das Recht Erste Hilfe zu leisten und Medikamente, Therapien oder andere medizinische Behandlungen zu verabreichen bzw. den Reisenden in das Schiffsspital oder eine ähnliche Einrichtung zu überweisen und/oder dort festzuhalten, falls eine solche Massnahme vom Arzt für erforderlich gehalten und vom Schiffskapitän unterstützt wird. Eine Verweigerung des Reisenden, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, kann dazu führen, dass der Reisende in irgendeinem Hafen ausgeschifft wird, falls erforderlich, auch mit Hilfe der einheimischen Polizei oder anderer zuständiger Behörden, und dass weder das Unternehmen noch der Beförderer für jegliche Aufwendungen, Ausgaben und Ersatzleistungen an den Reisende haftbar ist.

6.15 Falls dem Reisenden die Einschiffung aus Gründen der Gesundheit und/oder Reisefähigkeit verweigert wird, ist weder das Unternehmen noch der Beförderer gegenüber dem Reisenden in irgendeiner Weise haftbar.

6.16 Das Unternehmen und/oder der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörden jeglichen Hafens sind berechtigt, in ihrem eigenen Namen einen Fragebogen zur öffentlichen Gesundheit auszugeben. Der Reisende muss darin genaue Angaben über jegliche Krankheitssymptome einschliesslich Magen- Darm-Erkrankungen und H1N1 machen. Wenn der Beförderer den Eindruck hat, dass ein Reisender Symptome irgendeiner Krankheit einschließlich Virusinfekten und bakterielle Erkrankungen, einschliesslich Norovirus und H1N1 hat, darf er die Einschiffung verweigern. Sollte sich ein Reisender weigern, den Fragebogen auszufüllen, kann ihm die Einschiffung verweigert werden.

6.17 Sollte ein Reisender an Bord an einer Virusinfektion oder bakteriellen Infektion erkranken, so kann der Arzt darauf bestehen, dass der Reisende aus Sicherheits- und Krankheitsgründen in seiner Kabine bleibt.

6.18 Die Reisenden werden daran erinnert, dass einige Speisen bei manchen Menschen allergische Reaktionen in Folge der Unverträglichkeit mancher Zutaten hervorrufen können. Sollte ein Reisender ihm bekannte Allergien haben oder manche Speisen nicht vertragen, wird er dringend gebeten, dies dem Maître d’hôtel so bald wie möglich nach seiner Ankunft an Bord mitzuteilen.

6.19 Vor der Buchung einer Reise für Kinder unter 12 Monaten empfiehlt es sich, ärztliche Beratung einzuholen.

7. MEDIZINISCHE VERSORGUNG

7.1 Der Reisende muss eine umfassende Reisekrankenversicherung besitzen, die auch medizinische Behandlung, Rückführungskosten und Ausgaben abdeckt. Die Unternehmung übernimmt keinerlei Haftung für medizinische Versorgung oder medizinische Einrichtungen an Land.

7.2 Gemäss den Vorschriften des Flaggenstaats sind ein qualifizierter Arzt und ein

Schiffsspital an Bord, das jedoch lediglich auf Erste Hilfe und geringere Beschwerden eingerichtet ist. Der Reisende anerkennt und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass das Schiffsspital nicht wie ein Krankenhaus an Land ausgestattet ist und dass der Arzt kein Facharzt ist. Weder das Unternehmen noch der Beförderer noch der Arzt können vom Reisenden haftbar gemacht werden, falls aus diesen Gründen eine bestimmte Krankheit nicht behandelt werden kann.

7.3 Der Reisende erkennt seine Pflicht und Verantwortung an, sich im Bedarfsfall medizinisch versorgen zu lassen, wenn ein qualifizierter Arzt an Bord ist. Die medizinische Versorgung an Bord ist kostenpflichtig.

7.4 Im Fall von Krankheit oder Unfall kann es erforderlich werden, dass Reisende vom Unternehmen, Beförderer und/oder Schiffskapitän zur ärztlichen Behandlung an Land gebracht werden. Weder der Beförderer noch die Gesellschaft gibt Zusicherungen betreffend die Qualität der ärztlichen Behandlung in den Anlaufhäfen oder am Ort, an welchem der Reisende an Land gebracht wird, oder übernimmt hierfür in irgendeiner Form Verantwortung. Medizinische Einrichtungen und Standards variieren von Hafen zu Hafen. Weder das Unternehmen noch der Beförderer gibt im Zusammenhang mit dem Standard der ärztlichen Behandlung an Land Zusicherungen und Gewährleistungen ab.

7.5 Die professionelle Einschätzung des Arztes im Bezug darauf, ob der Reisende in der Lage ist, an Bord des Schiffs zu kommen oder seine Kreuzfahrt fortzusetzen, ist für den Reisenden endgültig und verbindlich.

8. VOM REISENDEN VERLANGTE UMBUCHUNGEN

8.1 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8.2. bezüglich von Anforderungen von Namensänderungen müssen anderweitige Buchungsänderungen, die nach Ausstellung der Reisebestätigung/Rechnung angefordert werden, bis 45 Tage vor Reiseantritt gegen Entrichtung einer Mindestbearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 80 pro Person pro Änderung (max. CHF 160 pro Kabine) erbeten werden. Alle zusätzlichen Kosten einschliesslich Stornierungsgebühren oder durch Fluggesellschaften oder andere Beförderungsgesellschaften auferlegte Preiserhöhungen sind ausschliesslich vom Reisenden zu übernehmen.

8.2 Namensänderungen in Buchungen müssen bis spätestens 45 Tage vor der Abreise angefordert werden. Hierfür wird eine Mindestbearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 80 pro Person (max. CHF 160 pro Kabine) erhoben. Namensänderungen, die innerhalb von 44 vor der Abreise angefordert werden, gelten als Stornierung. Namensänderungen werden von den Fluggesellschaften und anderen Beförderungsgesellschaften nicht immer zugelassen. Die meisten Fluggesellschaften und anderen Beförderungsgesellschaften behandeln Namensänderungen als Stornierung und berechnen diese entsprechend. Alle zusätzlichen Kosten einschliesslich von Fluggesellschaften und anderen Beförderungsgesellschaften auferlegte Stornierungsgebühren und/oder Preiserhöhungen sind ausnahmslos vom Reisenden zu tragen.

8.3 Das Unternehmen ist bemüht, den Wünschen des Reisenden nach Änderungen der Vereinbarungen zum Flug entgegenzukommen. Auf keinen Fall ist das Unternehmen haftbar zu machen, wenn solchen Wünschen nach Flugänderungen nicht entsprochen werden kann.

8.4 Wünsche bezüglich von Umbuchungen, die innerhalb von 45 Tagen vor Abreise eingehen, werden wie Stornierungen behandelt und es werden die im folgenden Punkt 9 aufgeführten Stornierungsgebühren erhoben.

8.5 Sollten die vom Reisenden gewünschten Änderungen den Ausdruck eines neuen Kreuzfahrttickets erfordern, werden zur Deckung der zusätzlichen Kosten zuzüglich zu den oben genannten Gebühren CHF 35 pro Kabine berechnet.

9. RÜCKTRITT DES REISENDEN

9.1 Buchungsstornierungen müssen beim Unternehmen oder über den Sales Agent des Reisenden schriftlich eingereicht werden (Einschreibebrief, E-Mail oder Fax). Alle ausgestellten Tickets und die Reisebestätigung/Rechnung müssen zusammen mit der Stornierungsbenachrichtigung zurückgesandt werden.

9.2 Zur Deckung der geschätzten Kosten, die dem Unternehmen durch die Stornierung entstehen, erhebt das Unternehmen

folgende Stornierungsgebühren: Bis 45 Tage vor Reiseantritt CHF 80 pro Person, max. CHF 160 pro Kabine, zuzüglich der Fluggesellschaftskosten. Bitte beachten Sie, dass EuropAssistance im Falle einer Stornierung bis 45 Tage vor Abreise keine Buchungs- und/oder Einschreibegebühren übernimmt.

44 bis 30 Tage vor Reiseantritt – -10%*

29 bis 21 Tage vor Reiseantritt – -25%*

20 bis 11 Tage vor Reiseantritt – -50%*

10 bis 3 Tage vor Reiseantritt – -75%*

2 bis 0 Tage vor Abreise – -100%*

*zuzüglich zu o.g. Kosten entsteht eine Bearbeitungsgebühr von CHF 80 pro Person (max. CHF 160 pro Kabine). Bei Stornierung einer Person aus einer Doppelkabine ab 45 Tage vor Reisebeginn, fallen die oben genannten Kosten an. Ausserdem wird dem nun Alleinreisenden der Einzelkabinenzuschlag verrechnet.

9.3 Der Reisende hat eventuell die Möglichkeit, sich diese Stornierungsgebühren, abzüglich gesetzlicher Abzüge, von seinem Reiseversicherer zurückzahlen zu lassen. Es liegt in der Verantwortung des Reisenden, solche Ansprüche gemäss den Bedingungen seiner Versicherungspolice geltend zu machen.

10. BUCHUNGSÄNDERUNGEN DURCH DAS UNTERNEHMEN

10.1 Die Vereinbarungen bezüglich der Kreuzfahrt werden viele Monate vorher vom Unternehmen getroffen. Es kann daher in äusserst seltenen Fällen erforderlich werden, diese zu ändern. Das Unternehmen behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Vereinbarungen zur Kreuzfahrt oder zum Paketangebot zu ändern, sollten solche Änderungen aus operativen, kommerziellen oder sicherheitstechnischen Gründen nötig oder ratsam sein. Keine wesentliche Vertragsänderung ist die Zuteilung einer anderen als der gebuchten Kabine, sofern die neue Kabine der gleichen oder höheren Kabine angehört.

10.2 Im Falle einer wesentlichen Änderung einer grundsätzlichen Bedingung des Reisevertrags setzt das Unternehmen den Reisenden oder dessen Reisebüro über die Änderung so bald als möglich schriftlich in Kenntnis. Dem Reisenden werden folgende Möglichkeiten zur Wahl angeboten:

a) die Änderung zu akzeptieren; oder

b) eine andere Kreuzfahrt aus der Broschüre zum anwendbaren oder zu einem höheren Preis zu buchen, falls erhältlich; oder

c) Stornierung und Rückerstattung aller bereits gezahlten Beträge.


10.3 Der Reisende muss das Unternehmen innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich oder über sein Reisebüro von seiner Entscheidung informieren.

11. RÜCKTRITT DURCH DAS UNTERNEHMEN

11.1 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jegliche Kreuzfahrt zu jeder Zeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Reisenden zu stornieren.

11.2 Falls die Stornierung auf Grund von höherer Gewalt erfolgt oder auf aussergewöhnliche oder unvorhersehbare Umstände, die ausserhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, zurückzuführen ist, deren Konsequenzen das Unternehmen nicht vermeiden konnte, obwohl es alles getan hat, um sie zu vermeiden, bietet das Unternehmen dem Reisenden folgende Möglichkeiten zur Auswahl an:

a) vollständige Rückerstattung des gesamten bezahlten Betrages; oder

b) Buchung einer anderen Kreuzfahrt aus der Broschüre zum gleichen oder zu einem höheren Preis ohne Preisaufschlag, falls erhältlich; oder

c) Buchung einer anderen Kreuzfahrt zu einem niedrigeren Preis, unter Rückerstattung der Preisdifferenz, falls erhältlich.


11.3 Sollte die Stornierung aus anderen als den in Punkt 11.2 angegebenen Gründen erfolgen, bietet das Unternehmen dem Reisenden dieselben Möglichkeiten zur Auswahl an wie in Punkt

11.2 aufgeführt, zuzüglich einer Vergütung in Höhe von CHF 30 pro Reisender pro Nacht für die Dauer der Kreuzfahrt, sofern angemessen.

11.4 Der Reisende muss dem Unternehmen seine Entscheidung innerhalb von 5 Tagen nach Stornierungsbenachrichtigung schriftlich oder über sein Reisebüro mitteilen.

12. HAFTUNG DES UNTERNEHMENS

12.1 Gemäss Punkt 12.4 bis 12.8 haftet das Unternehmen für Tod, Verletzung oder Krankheit, wenn diese durch fahrlässige

Handlungen oder Unterlassungen von Handlungen seitens jeglichen Dienstleisters der Serviceleistungen, die Bestandteil des Paketangebots sind, verursacht wurden. Die Haftung des Unternehmens wird, sofern vorhanden, durch die in Punkt 12.4 bis einschliesslich 12.8 genannten Vereinbarungen eingeschränkt. Die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt auch den nachfolgend genannten internationalen Abkommen (siehe Punkt 12.3 bis 12.8) betreffend Haftungsbeschränkungen von Beförderern. Das Unternehmen ist nicht haftbar für jegliche unsachgemäss oder nicht ausgeführte Leistung, die:

a) vollständig dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen ist;

b) eine unvorhersehbare oder unvermeidliche Handlung oder Unterlassung seitens einer dritten Partei ist, welche nicht mit der Lieferung eines gemäss Reisevertrag zu erbringenden Services verbunden ist;

c) einem aussergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstandes zuzuordnen ist, der ausserhalb der Kontrolle des Unternehmens und/oder eines jeglichen anderen Dienstleisters, der Leistungen erbringt, die Bestandteil des Paketangebotes sind, liegt und deren Konsequenzen trotz aller angewandter Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, einschliesslich (aber nicht beschränkte darauf) einem Ereignis höherer Gewalt; oder

d) ein Ereignis ist, welches das Unternehmen und/oder ein Dienstleister, der Leistungen erbringt, die Bestandteil der Kreuzfahrt sind, nicht vorhersehen oder verhindern konnte.

12.2 Für Ansprüche, die keine körperliche Verletzung, Tod oder Krankheit betreffen oder die nicht Gegenstand der Vereinbarungen gemäss Punkt 12.3 bis einschliesslich 12.8 sind, ist die Haftbarkeit des Unternehmens für eine unsachgemässe Erfüllung des Reisevertrags auf einen Höchstbetrag beschränkt, der dem Doppelten des Preises entspricht, den der betroffene Reisende für die Kreuzfahrt bezahlt hat (ohne Aufschläge und Änderungsgebühren).

12.3 Die gesamte Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) unterliegt den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers. Diese können die Haftbarkeit beschränken oder ausschliessen. Sie sind ausdrücklich Teil des Reisevertrages und müssen ausdrücklich zum Zeitpunkt der Buchung vom Reisenden akzeptiert werden. Kopien dieser Beförderungsbedingungen sind auf

Anfrage beim Unternehmen erhältlich.

12.4 Die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf dem Luftweg ist durch verschiedene internationale Abkommen geregelt („die internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung“), wozu auch das Warschauer Abkommen von 1929 (durch das Protokoll von Den Haag aus dem Jahr 1955 oder das Protokoll von Montreal aus dem Jahr 1999 oder anderweitig geändert) und das Montrealer Abkommen von 1999 gehören. Wenn und soweit das Unternehmen als nichtausführender Beförderer auf dem Luftweg gegenüber Reisenden für deren Beförderung auf dem Luftweg haftbar ist, sind die Bedingungen der internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung (einschliesslich jeglicher nachfolgender Änderung und jeglicher anderer neuen Vereinbarung, die für einen Reisevertrag über eine Kreuzfahrt zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden gültig sein kann) ausdrücklich Teil dieser Bedingungen. Durch die internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung sind Haftungsbeschränkungen des Beförderers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Verspätungen festgelegt. Jegliche aus der Luftbeförderung resultierende Haftbarkeit des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt den von den genannten Abkommen festgelegten Haftungsbeschränkungen. Kopien dieser Abkommen sind gegen Anfrage erhältlich.

12.5 Die Beförderung von Reisenden und deren Gepäck auf dem Seeweg wird durch das Übereinkommen von Athen von 1974 (das „Athener Übereinkommen“) gemäß Änderung von 1976 geregelt. Das Athener Übereinkommen ist ausdrücklich Teil der vorliegenden Bedingungen und jede aus der Seebeförderung resultierende Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Tod oder Körperverletzung oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck kann nur in Übereinstimmung mit dem Athener Übereinkommen bestimmt werden. Das Athener Übereinkommen beschränkt die Haftbarkeit des Beförderers für Tod oder Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Gepäck und sieht spezielle Regelungen für Wertgegenstände vor. Es wird davon ausgegangen, dass das Gepäck dem Reisenden in unbeschädigtem Zustand zurückgegeben wurde, sofern Letzterer das Unternehmen oder den Beförderer nicht schriftlich innerhalb der folgenden Fristen unterrichtet hat:

a) im Fall offensichtlicher Beschädigungen vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder Rückgabe; oder

b) im Fall nicht offensichtlicher Beschädigungen oder von Verlust innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Ausschiffung oder Rückgabe oder ab dem Zeitpunkt, in dem diese Rückgabe hätte stattfinden müssen. Sämtliche innerhalb der Betragsgrenzen des Athener Übereinkommens vom Unternehmen zu leistenden Entschädigungen werden im Verhältnis des Mitverschuldens des Passagiers sowie um den maximal abziehbaren Betrag laut Artikel 8 (4) des Athener Übereinkommens

vermindert. Kopien des Athener Übereinkommens sind auf Anfrage beim Unternehmen erhältlich.

12.6 Sofern das Unternehmen Reisenden gegenüber im Zusammenhang mit sich aus der Beförderung auf dem Luft-, Land- oder Seeweg ergebenden Forderungen haftbar sein könnte, stehen dem Unternehmen alle Rechte, Einreden, Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gegenüber den tatsächlichen Beförderern (einschliesslich deren eigener

Beförderungsbedingungen) gemäss des Athener Übereinkommens zur Verfügung. Regelungen dieser Beförderungsbedingungen können nicht als Verzicht auf diese Rechte angesehen werden. Sollte irgendeine Frist, eine Bedingung, ein Paragraph oder eine Vorschrift ungültig werden oder als ungültig beurteilt werden, bleiben alle restlichen Fristen, Bedingungen, Paragraphen und Vorschriften unabhängig voneinander weiter in Kraft.

12.7 Die Haftbarkeit des Unternehmens kann zu keinem Zeitpunkt die Haftung jeglichen Beförderers gemäss dessen Beförderungsbedingungen und/oder die Haftung gemäss den anwendbaren oder als Bestandteil dieser Bedingungen geltenden Abkommen übersteigen.

12.8 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Luftbeförderung (gemäss 12.4) unterliegt jede Haftbarkeit des Unternehmens gegenüber dem Reisenden für Tod und Körperverletzung sowie Verlust und Beschädigung von Gepäck, unabhängig davon ob im Rahmen des Reisevertrags in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bedingungen oder anderweitig, stets den Haftungsbeschränkungen gemäss Athener Übereinkommen in Höhe von 46.666 SDR pro Reisender für Tod/ Körperverletzung.

12.9 Ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist das Unternehmen unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn oder entgangene Gewinnerwartungen, Umsatzeinbussen, Nutzungsentgang, Auftragsverlust oder andere entgangene Gelegenheiten, ebenso wenig für etwaige andere ähnliche Folge- oder indirekten Verluste oder Schäden haftbar.

12.10 Die Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen für Ansprüche, die aus einem Verlust oder Schaden herrühren, der direkt oder indirekt von Umständen veranlasst wurde, unter denen die Erfüllung und/oder sofortige Erfüllung des Reisevertrages durch Krieg, Kriegsdrohung, Aufstand, zivilen Ungehorsam,

Arbeitsstreitigkeiten durch Angestellte des Unternehmens oder andere, terroristische Akte oder Terrordrohungen, Ausfall der Energieversorgung, Gesundheitsrisiken oder Epidemien, Natur- und nukleare Katastrophen, Brand oder widrige Wetter- oder Wasserbedingungen, Suizid oder versuchten Suizid eines Reisenden oder das sich freiwillig und unnötigerweise einer Gefahr Aussetzen eines Reisenden (ausser im Versuch Menschenleben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme an ungewöhnlichen und gefährlichen Aktivitäten und andere Umstände, die in irgendeiner Weise außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, unmöglich war.

12.11 Sofern das Unternehmen in irgendeiner Form für Verlust oder Beschädigung von Eigentum außerhalb der Bestimmungen des Athener und/oder Montrealer Übereinkommens rechtlich haftbar sein sollte, wird seine Haftung € 500 keinesfalls überschreiten und das Unternehmen haftet keinesfalls für Geld und Wertgegenstände. Die Reisenden dürfen kein Geld oder andere Wertgegenstände in ihr Gepäck packen.

13. ROUTE/RECHT ZUM WECHSEL

13.1 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, nach seinem Ermessen und/oder nach Ermessen des Kapitäns jedes Schiffs (welches nicht unangemessen geltend gemacht wird) zu entscheiden, ob von der beworbenen bzw. gewöhnlichen Route abgewichen wird, die Schifffahrt verschoben oder vorgezogen wird, geplante Anlaufhäfen ausgelassen oder geändert werden, für grundsätzlich gleichartige Beförderung mit einem anderen Schiff gesorgt wird, ob abgeschleppt wird oder man sich abschleppen lässt oder aber anderen Schiffen hilft oder ähnliche Handlungen vollzieht, welche nach dem Ermessen des Unternehmens und/oder des Kapitäns für die Sicherheit der Reisenden, des Schiffs und der Mannschaft ratsam oder notwendig sind. Unter solchen Umständen ist das Unternehmen dem Reisenden gegenüber nicht haftbar oder verpflichtet.

14. VERANTWORTUNG DES REISENDEN

14.1 Der Reisende ist verpflichtet, während seines Aufenthalts an Bord den Anweisungen und Anordnungen des Kapitäns und der Offiziere zu folgen. Der Reisende akzeptiert hiermit und stimmt zu, dass der Kapitän und die Offiziere berechtigt sind und die Autorität haben, jede Person an Bord, jede Kabine, jedes Gepäckstück und alle persönlichen Gegenstände zu Sicherheits- oder anderen rechtmässigen Zwecken zu untersuchen.

14.2 Der Reisende stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass er eine solche Untersuchung zulassen wird.

14.3 Die Reisenden müssen vor der Kreuzfahrt alle notwendigen Impfungen erhalten haben und es müssen sich sämtliche Tickets, gültigen Pässe, Visa, ärztliche Atteste und andere Dokumente, die für die geplanten Anlaufhäfen und die Ausschiffung erforderlich sind, in ihrem Besitz befinden.

14.4 Die Reisenden garantieren, für diese Reise körperlich und geistig in der Lage zu sein.

14.5 Das Unternehmen und/oder der Kapitän hat das Recht, jedem Reisenden die Einschiffung zu verweigern oder seine Ausschiffung zu fordern, bei dem es ihm aus Gründen der Sicherheit für den Reisenden selbst, die anderen Reisenden oder das Schiff erforderlich scheint oder wenn das Verhalten des Reisenden nach begründeter Meinung des Kapitäns eine Gefahr oder Beeinträchtigung des Komforts und Vergnügens der anderen Reisenden an Bord darstellen könnte.

14.6 Kein Reisender darf Gegenstände oder Güter gefährlicher Art oder Tiere mit an Bord bringen.

14.7 Das Unternehmen ist im Fall von Verstoss oder Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Klausel durch einen Reisenden keinem Reisenden gegenüber haftbar und jeder Reisende ist dem Unternehmen gegenüber schadensersatzpflichtig für jeglichen Verlust oder Schaden, der dem Unternehmen oder einem seiner Dienstleister durch einen solchen Verstoss oder eine solche Nichtbeachtung entstehen sollte.

14.8 Das Verhalten des Reisenden darf die Sicherheit, den Frieden und das Vergnügen an der Kreuzfahrt seitens der anderen Reisenden nicht beeinträchtigen oder mindern.

14.9 Die Reisenden dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Unternehmens keine lebenden Tiere, Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffe oder entflammbare, giftige oder gefährliche Substanzen an Bord jeglichen Schiffs bringen.

14.10 Der Reisende haftet für jeglichen Schaden, der dem Unternehmen und/oder dem Beförderer und/oder jeglichem Dienstleister eines Services, der Bestandteil des Paketangebots ist, durch einen Verstoss des Reisenden gegen seine vertraglichen Verpflichtungen entsteht. Insbesondere ist der Reisende haftbar für alle Schäden am Schiff oder dessen Einrichtungen und Ausstattungen, für Verletzungen oder Verluste anderer Reisender und Dritter, und auch für alle Gebühren, Bussgelder oder Kosten, die das Unternehmen, der Beförderer oder Dienstleister wegen eines Verstosses des Reisenden zu zahlen verpflichtet sein könnte.

15. FLÜGE

15.1 Das Unternehmen ist nicht in der Lage, die Fluggesellschaft oder den Flugzeugtyp für die betreffende Beförderung zu benennen. Alle Flüge erfolgen durch Linienoder Charterflüge anerkannter Fluggesellschaften. Angesichts dessen muss das Flugticket im Voraus vom Unternehmen gebucht werden und kann unter keinen Umständen rückerstattet werden. Jedwede Stornierung durch einen Reisenden zu einem beliebigen Zeitpunkt schlägt sich im von diesem Reisenden zu zahlenden Flugpreis nieder, ungeachtet der Stornierungsbestimmungen für die Kreuzfahrt.

15.2 Der Reisende erhält die Bestätigung der Flugzeiten und -routen in Form seiner Reiseunterlagen, die ihm etwa 6 Wochen vor Abreise zugesandt werden.

15.3 Für Reisen an anderen als den im Katalog veröffentlichen Tagen oder mit einem besonderen Beförderer oder einer besonderen Route kann ein höherer Preis verlangt werden. In diesem Fall wird der Reisende vor der Buchung entsprechend informiert.

15.4 Das Unternehmen ist nicht der Luftbeförderer oder eine Fluggesellschaft gemäss The Civil Aviation (Denied Boarding, Compensation and Assistance) Regulations 2005 („2005 Regulations“). Die Verpflichtungen gemäss diesen Entschädigungsbestimmungen obliegen ausschliesslich dem Luftbeförderer und/oder der Fluggesellschaft und alle Ansprüche in Verbindung mit Stornierung, Verspätung oder verweigertem Boarding im Hinblick auf die Luftbeförderung müssen daher an den Luftbeförderer gestellt werden.

15.5 Das Unternehmen ist gemäss den „2005 Regulations“ nicht haftbar. Diese Verantwortlichkeiten liegen voll und ganz beim Luftbeförderer, an den der Reisende alle Ansprüche richten muss. Bei der Ausübung seiner Rechte gemäss den „2005 Regulations“ muss der Reisende versuchen, den Reisevertrag soweit wie möglich herauszulassen, und er darf dabei die Rechte des Unternehmens gemäss den vorliegenden Buchungsbedingungen oder der gültigen Rechtsprechung nicht beeinträchtigen.

15.6 Sofern die Luftbeförderung Teil des Reisevertrages ist, informiert das Unternehmen die Reisenden gemäss den Unterlagen, die die Fluggesellschaft liefert und die zu den Urlaubsunterlagen gehören, über die Flugzeiten. Der Flugplan dient lediglich zu Informationszwecken. Der Beförderungsvertrag des Reisenden und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten verbleiben bei der Fluggesellschaft. Es liegt in der Verantwortung des Reisenden sicherzustellen, dass er rechtzeitig zum Check-in und Boarding auf den Flughafen kommt.

15.7 Sollten die Flüge nicht zum Reisevertrag gehören, liegt es in der Verantwortung des Reisenden, sich direkt bei einer Fluggesellschaft ein gültiges Flugticket für einen Flug zu besorgen, der gewährleistet, dass er pünktlich am Schiff ankommt (einschliesslich lokaler Transfers, die der Reisende selbst organisieren muss). Das Unternehmen übernimmt keine Haftung irgendeiner Art in Verbindung mit vom Reisenden organisierten Flügen oder Transfers.

16. BESCHWERDEN

16.1 Jeder Reisende, der während der Kreuzfahrt eine Beschwerde hat, muss diese so bald wie möglich beim Kreuzfahrtpersonal vorbringen. Ist das Kreuzfahrtpersonal nicht in der Lage, das Problem zu lösen, muss die Beschwerde innerhalb von 21 Tagen nach dem Ende der Kreuzfahrt schriftlich (Brief) an das Unternehmen (MSC Kreuzfahrten AG, Customer Service, Weisse Gasse 6, CH-4001 Basel) gesandt werden. Sollte die Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist vorgebracht worden sein, kann dadurch die Fähigkeit des Unternehmens, sie zu bearbeiten, beeinträchtigt werden. Beschwerden über einen anderen Bestandteil des Paketangebots müssen unverzüglich dem Unternehmen oder den Dienstleister gegenüber vorgebracht werden.

17. VERBRAUCHERSCHUTZ

17.1 Die Unternehmung ist Mitglied des Garantiefonds der Schweizer Reiseunternehmen. Sämtliche Anzahlungen oder erfolgte Zahlungen des Passagiers betreffend der Kreuzfahrt sind demnach im Insolvenzfall der Unternehmung zwischen dem Datum der Anzahlung/Zahlung und dem Datum der Kreuzfahrt durch diesen Fonds gesichert (www.reisegarantie.ch).

18. DATENSCHUTZ

18.1 Sämtliche Daten, die ein Passagier der Unternehmung übermittelt, unterliegen dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 und der dazugehörigen Verordnung vom 14. Juni 1993. Die Unternehmung kann insbesondere Informationen an Dritte weitergeben (beispielsweise an Markthändler und Werbefirmen), zu ihrer Nutzung der allgemeinen Kundendaten. Die Unternehmung darf diese Informationen auch an Konzessionäre an Bord ihrer Schiffe und an andere Drittparteien weiterleiten. Darüber hinaus sammelt die Unternehmung im Zusammenhang mit einigen Aktivitäten wie der Buchung einer Kreuzfahrt Passagierinformationen wie Geburtsdatum, Strasse, Rechnungsadresse und Kreditkartennummer. Die MSC CROCIERE SA handelt, verkauft oder leitet keine solchen persönlich identifizierbaren Informationen zur Verwendung durch Dritte weiter, ausser wenn sie den Passagier darüber informiert hat und dieser ihr die Genehmigung dazu erteilt hat oder wenn es das Gesetz verlangt. Darüber hinaus werden solche Informationen gegenüber Dritten nicht offengelegt, ausser wenn die Unternehmung den Passagier darüber informiert hat und dieser ihr die Genehmigung dazu erteilt hat oder wenn es das Gesetz verlangt. Der Begriff „Dritte“ schliesst keine Filialen oder Tochtergesellschaften

der MSC CROCIERE S.A., Dienstleister oder Zwischenhändler, die im Auftrag von MSC CROCIERE S.A. handeln, Reisebüros oder den Käufer fast aller Anlagen der MSC CROCIERE S.A mit ein. Die Unternehmung verfolgt den Grundsatz, von Dritten

zu verlangen, dass sie solche Informationen vertraulich behandeln. Die Unternehmung behält sich das Recht vor, persönlich identifizierbare Informationen ohne Benachrichtigung offenzulegen, wenn sie dies für nötig hält, um ihre Rechte oder ihr Eigentum zu verteidigen und zu schützen. Die Unternehmung nutzt die gesammelten Informationen in folgender Art und Weise:

Die MSC CROCIERE S.A. nutzt die Informationen, die der Passagier ihr mitteilt, zu folgenden Zwecken: Um die vom Passagier gewünschten Produkte, Dienstleistungen oder Mitgliedschaftsvorteile bereitzustellen; um den Inhalt ihrer Homepage und die Planung der Kreuzfahrt für den Passagier zu verbessern; um eine korrekte Rechnungsstellung zu gewährleisten; um die Kundennachfrage oder das Interesse an verschiedenen Angeboten zu beurteilen; sowie ,für Marketing- und Werbezwecke, einschliesslich dem Bereitstellen von Informationen für die Passagiere über Produkte und Dienstleistungen der MSC CROCIERE S.A. sowie ihrer Filialen und Tochtergesellschaften. Die vom Passagier mitgeteilten Informationen können durch die MSC CROCIERE S.A. genutzt werden, um dem Passagier Marketing- und andere Unterlagen zu schicken. Sie dürfen ausserdem an Reisebüros oder andere Reisespezialisten weitergegeben werden, damit diese dem Passagier Informationen zusenden können.

19. ÄNDERUNG

19.1 Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung des Unternehmens.

20. RAUCHERVORSCHRIFTEN

20.1 MSC Kreuzfahrten respektiert die Wünsche und Bedürfnisse aller Gäste. Wir haben das Anliegen der Raucher und der Nichtraucher sorgfältig abgewogen. In Übereinstimmung mit den weltweiten Standards ist das Rauchen in speziellen, mit entsprechender Rauchabzugsanlage versehenen Bereichen, die über das Schiff verteilt sind, erlaubt.

20.2 Prinzipiell ist das Rauchen in all den Bereichen, wo ein Umgang mit Speisen und Getränken stattfindet (Büffets und Restaurants), im Schiffsspital, in Kinderbetreuungsbereichen, Gängen oder Aufzugsfoyers, Bereichen, wo sich Gäste in Gruppen zu Sicherheitsübungen, Ausschiffungen oder Landgängen zusammenfinden, öffentlichen Toiletten oder Bars in der Nähe von Bereichen, wo Essen serviert wird, nicht erlaubt.

20.3 Auf Grund des Brandrisikos ist das Rauchen in den Kabinen und auf den Balkonen untersagt.

20.4 Rauchen ist in diversen Bars auf jedem Schiff und an einer Seite (entsprechend ausgeschildert) der Bereiche des Hauptaussenpooldecks, wo es Aschenbecher gibt, gestattet. 20.5 Zigarettenkippen über die Reling zu werfen ist verboten.

21. VERBINDLICHKEIT DER ANGESTE LLTEN, BEDIENSTETEN UND ZU LIEFERER

21.1 Es gilt hiermit ausdrücklich als vereinbart, dass kein Bediensteter oder Agent des Unternehmens oder des Beförderers, einschliesslich Kapitän und Mannschaft des betreffenden Kreuzfahrtschiffs und einschliesslich unabhängiger Zulieferer und ihrer Angestellten noch die Unterzeichner dieser Parteien unter irgendeinem Umstand ausserhalb dieser Buchungsbedingungen haftbar gemacht werden können und dass diese Parteien diese Allgemeinen Buchungsbedingungen und die Beförderungsbedingungen in demselben Masse geltend machen können wie das Unternehmen und/oder der Beförderer.

21.2 Die Landausflüge werden durch unabhängige Veranstalter organisiert, auch wenn sie von den Sales Agents oder an Bord des Kreuzfahrtschiffes verkauft werden. Das Unternehmen ist in keiner Weise verantwortlich für die Dienstleistungen dieser unabhängigen Veranstalter. Das Unternehmen handelt lediglich als Agent für den Anbieter des Landausflugs. Das Unternehmen hat keine direkte Kontrolle über die Anbieter der Landausflüge und ihre Dienstleistungen. Daher kann das Unternehmen in keiner Weise für Verluste, Schäden oder Verletzungen haftbar gemacht werden, die dem Reisenden durch die Fahrlässigkeit oder andere Verhaltensweisen seitens des Anbieters des Landausfluges entstehen. Das Unternehmen lässt bei der Auswahl angesehener Anbieter von Landausflügen entsprechende Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt walten. Hinsichtlich der Bewertung von Leistungen und/oder Verantwortlichkeiten der Anbieter von Landausflügen gelten die einheimischen Gesetze und Vorschriften.

22. RECHT UND RECHTSPRECHUNG

22.1 Der vorliegende Reisevertrag und die Buchungsbedingungen unterliegen schweizerischem Recht und werden in Übereinstimmung mit demselben gehandhabt. Sie unterliegen ausserdem den Bestimmungen der oben erwähnten internationalen Konventionen. Der ausschliessliche Gerichtsstand für alle aus der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Reisevertrages entstehenden Streitigkeiten ist Genf. Ihm obliegt die alleinige Zuständigkeit bei jedem Streitfall.

23. FEHLER , WEGLASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN

Jede Anstrengung wurde unternommen, die Angaben im vorliegenden Katalog vollständig, präzise und gemäss aktuellem Wissens- und Kenntnisstand widerzugeben. Änderungen oder Anpassungen können auch nach Druck des Kataloges auftreten. Es empfiehlt sich daher, die aktuellsten Buchungsbedingungen bei Ihrem Reiseveranstalter oder auf unserer Webseite (www.msckreuzfahrten.ch) abzufragen.


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